Tennisclub Königsfeld e.V
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen ‘Tennis – Club Königsfeld e.V.’. Er hat seinen Sitz in Königsfeld im Schwarzwald. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter der Nummer VR 198 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Tennis-Club Königsfeld (TCK) mit seinem Sitz in Königsfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennisports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Tennissports, sportlicher Übungen und Leistungen, Training, Wettkämpfe und Breitensport.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Vormundes vorzulegen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Als passives Mitglied kann nur aufgenommen werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
zu b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
zu c) Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied den Beitrag nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet hat.
zu d) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung, sowie bei unehrenhaftem Betragen oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses, an den Vorsitzenden mit schriftlicher Zustimmung von mindestens sechs Vereinsmitgliedern schriftlich einzureichen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
Der Erfüllung des Vereinszwecks dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassier
dem Schriftführer
dem Sportwart
dem Jugendwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, wobei einer der beiden Vorsitzenden mitwirken muss.
Ein Vorstandsmitglied kann für maximal zwei Ämter gewählt werden.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes und seiner Mitglieder
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Dem Kassier obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen, Zahlungen auf Anweisung des Vorstandes zu leisten und über die Kassenverwaltung der Mitgliederversammlung alljährlich Rechenschaft abzulegen.
Die Kasse des Vereins ist einmal jährlich zu prüfen. Außerordentliche Kassenprüfungen kann der Vorstand jederzeit anordnen.
Der Sportwart ist für die sportlichen Belange des Vereins zuständig. Ihm obliegt die Aufstellung von Turniermannschaften, Abschluss von Tennisturnieren und deren Durchführung. Er ist ferner für die Verwahrung und Erhaltung aller dem Verein gehörenden Sportgegenstände und sportlichen Einrichtungen zuständig.
§ 9 Amtsdauer der Vorstands- und Beiratsmitglieder
Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Jugendwart gewählt. In Jahren mit gerader Zahl werden der 2. Vorsitzende, der Kassier und der Sportwart gewählt. Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungspflicht von drei Tagen einzuberufen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Der Beirat
Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er kann auf Beschluss des Vorstands zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Beirats mit Sonderaufgaben betrauen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist durch schriftliche Einladung mindestens acht Tage vor Abhaltung durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt zu machen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahlen des Vorstands und der Beiräte
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
c) Entgegennahme des geprüften Kassenberichts
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß erfolgte. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Satzungsänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Gewählt wird mittels Stimmzettel durch unbedingte Mehrheit der anwesenden, stimmfähigen Mitglieder.
Erhält keiner der gewählten Kandidaten die unbedingte Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Stimmengleichheit bei der Abstimmung über einen Antrag gilt der Antrag als abgelehnt.
Wird für ein Amt nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
Diese Satzung tritt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2015 am 24. März 2015 in Kraft. Alle früheren Satzungen sind dadurch ungültig.
Christiane Potschaske | Erwin Potschaske |
1.Vorsitzende | 2.Vorsitzender |